Präambel
Die Mitglieder des Ortsverbands
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ESCHBORN
sind davon überzeugt, dass es eine zukunftsgerichtete Politik zum Schutz von Mensch, Natur, Umwelt und Klima braucht.
Sie betrachten die aktive Beteiligung an Wahlen und die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik.
Die Grundprinzipien der politischen Arbeit der Partei sind Basisdemokratie, gleichberechtigte Teilhabe aller, ökologisch-ökonomische Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung, Gewaltfreiheit.
Zum Selbstverständnis der Partei gehören
- Transparenz nach außen sowie gegenseitige Unterstützung von Funktionsträger*innen und Basis sowie
- die Bereitschaft zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen, Initiativen und Organisationen, die in ihrem Handeln mit den Grundprinzipien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Einklang stehen, um die politische Arbeit im Zusammenhang mit diesen weiterzuentwickeln und so die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der GRÜNEN politischen Alternative zu
bewahren
§ 1 Name, Sitz und Gebiet des Ortsverbands Eschborn
(1) Der Verband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Eschborn (Tätigkeitsgebiet) führt den Namen: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Eschborn,
Kurzbezeichnung „GRÜNE ESCHBORN“. Er wird im Folgenden „Ortsverband" oder „OV“ genannt.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Eschborn.
(3)BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Eschborn - ist eine Untergliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus, - dieser wiederum ist eine Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Hessen, - der eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.
§ 2 Frauenstatut
Der Ortsverband orientiert sich an den Grundsätzen des Landesfrauenstatuts (Stand: 11.06.2022) sowie des Bundesfrauenstatuts (Stand: 16.10.2022), welche Parität (d.h. gleichberechtigte Teilhabe)
auf allen Ebenen fordern.
- Frauen werden zur Bewerbung auf einzelne Posten besonders aufgefordert.
- Die Besetzung aller Wahllisten und Gremien des Ortsverbands, wie Vorstand oder Sprecher*innenposten, erfolgt mindestens zur Hälfte mit Frauen.
- Bei allen Wahlen sind die Kandidat*innen getrennt nach Frau und offenem Platz zu wählen, wobei den Frauen alle ungeraden Plätze vorbehalten sind.
Falls sich nicht die erforderliche Anzahl an Frauen für die Plätze finden sollte, kann von dem jeweiligen Verfahren abgewichen werden.
§ 3 Vielfalts-Statut
Der Ortsverband orientiert sich am Statut für eine vielfältige Partei (Vielfalts-Statut) des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus, das seinen Wohnsitz in Eschborn hat, es sei denn, das in Eschborn wohnende Mitglied hat auf
eigenen Antrag einen anderen Orts- oder Kreisverband gewählt.
(2) In der Bundesrepublik lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied werden. (s. Landessatzung § 2)
(3) Aufnahmeanträge sind elektronisch oder schriftlich an den Bundesverband zu richten und werden von dort an den zuständigen Kreisverband weitergeleitet.
(4) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand des Kreisverbands in Abstimmung mit dem Ortsverband.
(5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der*die Abgelehnte beim Landesvorstand Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet der Landesvorstand. (s. Landessatzung)
(6) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus, die in keinem anderen Ortsverband im Main-Taunus-Kreis Mitglied sind und sich der Stadt Eschborn verbunden fühlen, können ihre
Mitgliedschaft im Ortsverband beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet hierbei der Ortsvorstand in Absprache mit dem Kreisvorstand.
(7) Alles Weitere zum Erwerb der Mitgliedschaft regeln die Kreissatzung sowie die Landes- und Bundessatzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
- Die Ausübung des parteiinternen Stimmrechts ist von der Erfüllung der Beitragspflichten abhängig.
- Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften dieser Satzung geregelt, insbesondere über die der Ortsmitgliederversammlung (§§ 7,8,9).
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Ortsverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte.
Beiträge
Mitgliedsbeiträge
Das Mitglied zahlt seinen Beitrag an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus.
Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Kassen- und Beitragsordnung des Kreisverbands.
Mandatsträger*innenbeiträge
Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Eschborn leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge in Höhe von einem Sitzungsgeld pro Quartal an den
Ortsverband.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet,
a) wenn das Mitglied seinen Wohnsitz nicht länger in Eschborn hat und in einen anderen Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus wechselt
b) oder auf Antrag in einen anderen Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Taunus wechselt,
c) durch Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband,
d) durch Tod, Austritt (s. Abs. 2), durch Ausschluss (s. Kreissatzung § 15, durch Fristablauf bei Zahlungsverzug (s. Kreissatzung § 5).
(2) Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Weiteres regelt die Kreissatzung.
§ 7 Organe des Ortsverbands
Organe des Ortsverbands sind
(1) die Ortsmitgliederversammlung (OMV), gemäß §§ 7,8,9 und
(2) der Ortsvorstand gemäß § 10 dieser Satzung.
§ 8 Stellung der Ortsmitgliederversammlung (OMV), Einladung Stellung der OMV
(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste, entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbands. Die OMV ist öffentlich. Jede und jeder Interessierte kann an den Ortsmitgliederversammlungen
teilnehmen.
(2) Die Ortsmitgliederversammlung beschließt - über das Ortswahlprogramm, - die Ortssatzung - und die Politik des Ortsverbands.
(3) Die Ortsmitgliederversammlung wählt - den Ortsvorstand - sowie die Kandidat*innen für die Liste zur Wahl des Stadtparlaments. Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung.
(4) Der Ortsverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Ortsmitgliederversammlung soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ,
insbesondere den Ortsvorstand, für zuständig erklären.
(5) Der Vorstand kann im Rahmen der digitalen Parteiarbeit beschließen, die Ortsmitgliederversammlung im Wege einer Videokonferenz oder einer vergleichbaren Technik durchzuführen, die
Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Mitglieder können Ihre Rechte in diesem Fall in Form einer dafür geeigneten elektronischen Kommunikation ausüben. Davon
unberührt bleiben rechtliche Anwesenheitserfordernisse, z.B. bei Listenaufstellungen oder Vorstandswahlen.
Einladung
- Die Ladungsfrist beträgt 2 (zwei) Wochen.
- Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand.
- Die Einladung erfolgt per E-Mail an eine dem Ortsvorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse oder (auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds) per Post.
- In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die OMV enthalten sein.
- Unbedingt notwendig ist dies, wenn Wahlen oder Abwahl eines Ortsvorstandsmitglieds oder mehrerer Ortsvorstandsmitglieder auf der OMV stattfinden sollen bzw. stattfinden soll.
- Darüber hinaus ist in der Einladung über die gewählte Form der Versammlung sowie – im Falle einer Videokonferenz – über die genauen technischen Voraussetzungen zu informieren.
§ 9 Beschlussfähigkeit der Ortsmitgliederversammlung (OMV)
- Die OMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder (s. § 13).
§ 10 Arten von Ortsmitgliederversammlungen
(1) Ordentliche Ortsmitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser ordentlichen Ortsmitgliederversammlung sollen
- der Bericht des Ortsvorstands und
- der schriftliche Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters vorgelegt und
- (im Turnus von 2 Jahren) der Ortsvorstand neu gewählt werden.
Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(2) Weitere Ortsmitgliederversammlungen
Außer der Jahreshauptversammlung finden jährlich noch mindestens 3 (drei) weitere Ortsmitgliederversammlungen statt.
(3) Sonstige Ortsmitgliederversammlungen
können jederzeit vom Ortsvorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden.
Aufgrund schriftlichen Verlangens der Mitglieder, deren Anzahl ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder erreicht oder übersteigt, muss der Ortsvorstand eine außerordentliche
Ortsmitgliederversammlung mit der von diesen Mitgliedern aufgestellten Tagesordnung einberufen.
Wenn nicht 2 (zwei) Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens beim Ortsverband durch diesen eingeladen wurde, können diejenigen, die eine Einberufung verlangt haben, selbst die
außerordentliche OMV einberufen.
Das Gleiche gilt, wenn die Einladung zwar innerhalb der Frist von 2 (zwei) Wochen erfolgt, der darin festgelegte Tag der OMV aber um mehr als 5 (fünf) Wochen nach dem Tag liegt, an dem das
Einberufungsverlangen beim Ortsverband eingegangen ist.
(4) Protokoll
Über Verlauf und Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das den Mitgliedern spätestens bis zur nächsten OMV zur Verfügung gestellt wird.
§ 11 Der Ortsvorstand
(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Eschborn kann in den Ortsvorstand gewählt werden.
(2) Der Ortsvorstand wird auf der ordentlichen Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens 3 (drei) und bis zu 5 (fünf) Mitgliedern. Die OMV wählt (in eigenen, geheimen Wahlgängen) zwei gleichberechtigte Vorsitzende (Sprecherin und Sprecher),
die (Orts)Schatzmeisterin oder den (Orts)Schatzmeister sowie Beisitzer*innen.
(4) Der Ortsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er führt die Geschäfte des Ortsverbands nach Gesetz und Ordnung und vertritt den Ortsverband nach innen und außen.
Vertretungsberechtigt im rechtlichen Sinne sind der/die Sprecher*in, sowie die/der Ortsschatzmeister*in. Der Ortsvorstand ist an Beschlüsse der OMV gebunden.
(5) Der Ortsvorstand bereitet die Ortsmitgliederversammlung sowie die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung vor.
(6) Die Sitzungen des Ortsvorstands sollten einmal im Quartal stattfinden.
(7) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Jedes Mitglied des Ortsvorstands kann auf Antrag von zehn Prozent der Ortsverbandsmitglieder und nach Beschluss der Ortsmitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge
müssen mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung verschickt werden Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Ortsvorstand bzw. das abgewählte Ortsvorstandsmitglied
bleibt solange geschäftsführend im Amt bis ein neuer Ortsvorstand bzw. ein neues Ortsvorstandsmitglied gewählt ist.
§ 12 Kassenführung
Die Führung der Kassengeschäfte des Ortsverbandes ist Aufgabe der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters gemäß gültiger Kassen- und Beitragsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Main-Taunus.
In finanziellen Angelegenheiten (Kontoführung, -eröffnung, -schließung, Lastschriftverfahren, etc.) ist der/die jeweilige Schatzmeister*in, im Vertretungsfall ein weiteres benanntes
Vorstandsmitglied, verfügungs- und vertretungsberechtigt.
§ 13 Digitale Parteiarbeit
Der Ortsverband orientiert sich an den Regeln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen (§ 16 Landessatzung).
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die Vorschriften der Kreissatzung sowie der Landessatzung.
§ 15 Auflösung des Ortsverbands
- Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder.
- Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.
- Das Vermögen des Ortsverbands wird an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband MainTaunus überwiesen.
§ 16 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der auf der OMV anwesenden Mitglieder möglich.
§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2024 beschlossen und ist seit diesem Tag in Kraft.
Dadurch verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Satzung davon im Übrigen unberührt.